Entgegen verbreiteter Diagnosen erklärte Herdegen, das Völkerrecht sei auch angesichts des amerikanischen Angriffs auf Venezuela nicht am Ende. Gleichwohl stelle die Intervention einen klaren Verstoß gegen die territoriale Integrität sowie gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot dar.
Zugleich mahnte Herdegen zu einer differenzierten Betrachtung. Die westliche Staatengemeinschaft habe sich in den vergangenen Jahren vielfach als hilflos gegenüber Gewaltregimen erwiesen, die sich hinter dem Prinzip der territorialen Integrität verschanzen, während sie im Inneren systematisch gegen das Völkerrecht verstoßen und zugleich durch Aktivitäten wie transnationalen Drogenhandel oder andere destabilisierende Maßnahmen international wirksam werden. Diese Spannungslage offenbare strukturelle Defizite der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung.
Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, den US-Angriff pauschal zu verurteilen. Die Sachlage sei hochkomplex, einfache moralische oder rechtliche Einordnungen griffen zu kurz. Das Völkerrecht bewege sich hier in einem Spannungsfeld zwischen normativer Bindung und politischer Realität, das keine eindeutigen Antworten zulasse.
Eine mögliche Übernahme Grönlands durch die Vereinigten Staaten hielt Herdegen hingegen für äußerst unwahrscheinlich. Ein solcher Schritt würde selbst ohne Anwendung militärischer Gewalt und insbesondere gegen den Willen der grönländischen Bevölkerung einen Bruch des Völkerrechts darstellen. Zudem verwies Herdegen auf erhebliche Beharrungskräfte innerhalb der USA, die einer vollständigen Erosion der amerikanisch geprägten Weltordnung und des Völkerrechts entgegenwirkten. Eine solche Entwicklung liege nicht im strategischen Interesse der Vereinigten Staaten selbst.
Gleichzeitig sprach sich Herdegen für eine stärkere strategische Autonomie Europas aus. Diese könne sich unter anderem in einer eigenständigen europäischen Sicherheitsarchitektur manifestieren, die auch außerhalb der institutionellen Strukturen der Europäischen Union gedacht werde.
Abschließend plädierte Herdegen für ein Völkerrecht, das einerseits nicht durch Gewalt ausgehöhlt werden dürfe, andererseits jedoch auch nicht derart starr verstanden werde, dass sich die tragenden Mächte von ihm abwenden. Nur ein Völkerrecht, das normative Stabilität mit politischer Anschlussfähigkeit verbinde, könne langfristig seine ordnende Funktion im internationalen System bewahren.